12. Mit Verfügung vom 4. August 2022 nahm das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren BVD 120/2019/90 wieder auf und vereinigte es mit dem Beschwerdeverfahren BVD 110/2022/46. Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten mit, nach einer summarischen Einschätzung könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 43 Abs. 2 VRPG erfüllt seien. Die Eingabe vom 13. März 2022 enthalte einen Antrag und eine Begründung. Sie könne gemäss summarischer, vorläufiger Beurteilung als fristwahrende Beschwerdeeingabe gelten. Mit der Eingabe vom 29. Juli 2022 würden zusätzliche Ausführungen gemacht und Beweise angeführt.