Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 kündigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 an, dass er bis zum 29. Juli 2022 die Beschwerdebegründung werde ergänzen können. Das Rechtsamt wartete daher mit der auf den 25. Juli 2022 angekündigten Verfügung noch zu. Am 29. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin 1 die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ein. Die Beschwerdeanträge blieben unverändert. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte weiterhin, dass sich die Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes richte. Sie ergänzte die Beschwerdebegründung mit zusätzlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Ausführungen.