11. Das Rechtsamt der BVD stellte den Verfahrensbeteiligten die Eingabe der Beschwerdeführerin 1 zu, verzichtete aber in Erwartung des Fristwiederherstellungsgesuchs vorläufig auf weitere Anordnungen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 stellte das Rechtsamt fest, bis zu diesem Datum sei kein Gesuch um Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist eingegangen. Es kündigte seine Absicht an, mit einer nächsten Verfügung am 25. Juli 2022 das Verfahren fortzusetzen und gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin 1 vom 13. März 2022 den Schriftenwechsel durchzuführen. Ferner kündigte es seine Absicht an, das sistierte Beschwerdeverfahren BVD 120/2019/90 betreffend die Wiederherstellungsverfügung vom