Dazu führte sie aus, ihr Rechtsvertreter sei während laufender Beschwerdefrist schwer erkrankt und habe notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Er habe daher die Beschwerdeschrift nicht fertigstellen und auch keine ersatzweise Rechtsvertretung bestellen können. Sie beabsichtige die Einreichung eines 20 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 6/27 BVD 110/2022/46