___ gehalten, die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen auf Kosten des Pflichtigen durch Dritte vornehmen zu lassen. 2.4 In der Zwischenzeit bis zur Vornahme der vorstehend angeordneten Wiederherstellungsarbeiten wird der Weiterbetrieb des Depotplatzes mit mobiler Brecheranlage für Kies [unter Auflagen] geduldet. (…)» Für den Widerhandlungsfall wurde eine Bestrafung nach Art. 50 BauG und Art. 292 StGB20 angedroht.