Für die Wiederherstellung darf ausschliesslich natürliches, unverschmutztes Material eingesetzt werden. Im Übrigen sind die Erd- und Rekultivierungsarbeiten gemäss der Website des Cercle Sol www.bodenschutz-lohnt-sich.ch und dem BAFU-Leitfaden «Bodenschutz beim Bauen» (Hrsg. BUWAL, 2001) durchzuführen. 2.3 Die Baupolizeibehörde der Gemeinde G.________ hat die Umsetzung der Wiederherstellungsarbeiten unmittelbar nach Fristablauf zu kontrollieren und zu dokumentieren.