9. Mit Verfügung vom 17. September 2021 verweigerte das AGR die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG für das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin 1. Mit Gesamtentscheid vom 9. Februar 2022 eröffnete das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental die abschlägige Verfügung des AGR vom 17. September 2021 und erteilte dem nachträglichen Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 den Bauabschlag (Dispositivziffer 1). Im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ordnete das Regierungsstatthalteramt an: «2.1 Spätestens 30 Tage vor Inangriffnahme der Rückbauarbeiten ist zu Handen der Baupolizibehörde von G.______