Mit Schreiben vom 8. September 2021 teilte das Regierungsstatthalteramt dem Rechtsamt der BVD mit, dass es bei der Bearbeitung des nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdeführerin 1 zur Erkenntnis gelangt sei, dass der Umfang des nachträglichen Baugesuchs nicht mit den effektiv ausgeführten Ausmassen übereinstimme. Die Bauherrin habe weder in den 16 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) 17 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 18 Vorakten Baubewilligungsverfahren Nr. 169/2019 pag. 90 ff., vgl. auch pag. 93 ff. 19 Vorakten Baubewilligungsverfahren 169/2019 pag. 86