8. Das Regierungsstatthalteramt führte am 15. September 2020 eine Besprechung mit verschiedenen im Areal «B.________» tätigen Gewerbetreibenden, u.a. dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin 1, durch. Dabei informierte es u.a. darüber, dass das AGR sich abschlägig zu Bestrebungen über eine Einzonung des Areals «B.________» geäussert habe. In der Folge wurde das Baubewilligungsverfahren betreffend das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 für 6 Monate sistiert, um weitere planungsrechtliche Bemühungen bezüglich des Areals «B.________» zu ermöglichen.18 Am 31. März 2021 nahm das Regierungsstatthalteramt das Baubewilligungsverfahren wieder auf.19