46 Abs. 2 Bst. b BauG17), sei sie mit dem Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens eng verknüpft. Das Rechtsamt beabsichtige daher die Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 15. November 2019. Die Verfahrensbeteiligten stimmten diesem Ansinnen stillschweigend zu. Das Rechtsamt sistierte das Beschwerdeverfahren BVD 120/2019/90 und bat das Regierungsstatthalteramt, ihm den rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahren mitzuteilen und eine Entscheidkopie zuzustellen.