Nachdem das Regierungsstatthalteramt das Rechtsamt der BVD mit einer Kopie des Verfahrensprogramms im nachträglichen Baubewilligungsverfahren bedient hatte, hielt das Rechtsamt mit Verfügung vom 28. April 2020 fest, es gehe davon aus, dass das Regierungsstatthalteramt auf das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 eintrete. Es sei noch nicht abschliessend geklärt, inwieweit das nachträgliche Baugesuch den Gegenstand der vom Beschwerdeführer 2 angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019 abdecke. Soweit diese Verfügung nicht infolge des nachträglichen Baugesuchs hinfällig geworden sei (Art. 46 Abs. 2 Bst.