Diese liege nicht vor und die entsprechenden Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt, insbesondere aufgrund der mangelnden Zonenkonformität und der fehlenden Baubewilligung für die Anlage. Im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands müssten die widerrechtlich aufgeschüttete Fläche, für deren Aufschüttung zum Teil Bauabfälle verwendet worden seien, sowie die auf dem Areal abgelagerten Bauabfälle geräumt und vorschriftskonform entsorgt werden. Bei den festgestellten Materialien handle es sich nebst Primärmaterial (Steinblöcke, Kies und Sand) insbesondere um mineralische Bauabfälle, bestehend aus Ausbauasphalt, Betonabbruch und Mischabbruch.