Die Gemeinde teilte zudem mit, dass in der Zwischenzeit die noch ausstehende Stellungnahme des AWA betreffend die abfallrechtlichen Belange eingegangen sei. Sie legte diese in Kopie bei. Das AWA hält in der Stellungnahme vom 8. Januar 2020 fest, die auf der Parzelle Nr. K.________ betriebene Aufbereitungsanlage für Bauabfälle bedürfe einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung. Diese liege nicht vor und die entsprechenden Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt, insbesondere aufgrund der mangelnden Zonenkonformität und der fehlenden Baubewilligung für die Anlage.