Aus den verfügbaren Unterlagen zum Baugesuch sei nicht eindeutig ersichtlich, ob das Baugesuch vom 15. November 2019 denselben Gegenstand betreffe wie die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019. Im Baugesuch werde die in Dispositivziffer 1b der angefochtenen Verfügung genannte Erweiterung des Platzes bzw. Weges in südwestlicher Richtung mit Waldrodung nicht (explizit) aufgeführt. Zudem scheine es sich nur auf Baumassnahmen und Nutzungen zu beziehen, die bereits seit 1976 bestünden. Dagegen betreffe die Wiederherstellungsverfügung auch allfällige seit 1976 erfolgte Veränderungen, da sie beim heutigen Zustand ansetze.