6. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 bat das Rechtsamt die Gemeinde um Mitteilung über den Stand des Baubewilligungsverfahrens betreffend das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin 1. Zudem bat es um Auskunft, ob das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 alle Baumassnahmen und Nutzungen betreffe, die Gegenstand der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung bildeten. Aus den verfügbaren Unterlagen zum Baugesuch sei nicht eindeutig ersichtlich, ob das Baugesuch vom 15. November 2019 denselben Gegenstand betreffe wie die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober