Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 an den Beschwerdeführer 2 hielt die Gemeinde fest, die vorgebrachten Argumente führten zu keiner anderen Beurteilung. Sie erliess die folgende Anordnung: «1. Sie werden aufgefordert, bis zum 31. Mai 2020 a) den Lager-, Umschlags- und Verarbeitungsplatz für Kies, Steine, Asphalt und dergleichen vollständig zurückzubauen; b) die Erweiterung des Platzes bzw. des Weges in südwestlicher Richtung ins Waldareal rückgängig zu machen und das Waldareal unter Anleitung der Waldabteilung Alpen wieder aufzuforsten».