3. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 an den Beschwerdeführer 2 hielt die Gemeinde fest, anlässlich der Begehung vom 31. Oktober 2018 sei festgestellt worden, dass die Parzelle Nr. K.________ als Lager-, Umschlag- und Verarbeitungsplatz für Kies, Steine, Asphalt und dergleichen benützt werde. Dafür bestehe keine Baubewilligung. Zudem sei, ebenfalls ohne Bewilligung, der Platz/Weg in südwestlicher Richtung ins Waldareal erweitert worden. Auf der Parzelle und im angrenzenden Waldareal befänden sich abgelagerte, zum Teil ausgediente Materialien und Gerätschaften, die in der Landwirtschaftszone und im Wald weder deponiert noch gelagert werden dürften.