Das LANAT, Abteilung Naturförderung, erstattete am 24. Februar 2019 einen Bericht an die Kantonspolizei.9 Es hielt fest, der Betrieb der damaligen F.________Firma grenze unmittelbar an das Naturschutzgebiet I.________ sowie an die Aue von nationaler Bedeutung. Eingriffe in diese erforderten eine Ausnahmebewilligung des LANAT. Unbewilligte Terrainveränderungen oder Materialablagerungen innerhalb des Naturschutzgebiets oder der Aue von nationaler Bedeutung verletzten die Schutzziele der Naturschutzgesetzgebung und bedürften einer Wiederherstellung durch den Verursacher.