RPG7 im Rahmen eines nachträglichen Baugesuchs könne dafür nicht in Aussicht gestellt werden. Die Grösse der Bauten und Anlagen am Stichdatum 1. Januar 1980 stehe zwar nicht genau fest. Es sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass die heute bestehenden Bauten und Aussenflächen auf dem Areal das zulässige Mass der Erweiterung altrechtlicher Gewerbeflächen (Art. 43 Abs. 2 und 3 RPV8) um ein Vielfaches überstiegen. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde habe daher die nötigen Schritte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuleiten.