Damit ist der für das Verfahren gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten. Die Schwierigkeit des Prozesses ist nicht an die Schwierigkeit der geplanten Bauvorgänge geknüpft, sondern beurteilt sich anhand der sich stellenden Rechtsfragen. Auch diesbezüglich ist für das vorliegende Verfahren von einem Durchschnittswert auszugehen. Insgesamt erscheint ein Honorar von CHF 8500.– angemessen. Hinzu kommen die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Auslagen von CHF 248.30 und die Mehrwertsteuer von CHF 673.60 (7,7 % auf Honorar und Auslagen). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen Parteikosten im Betrag von CHF 9421.90 zu ersetzen. III. Entscheid