Vorliegend steht ein Abbruch- und Neubauprojekt für ein Einfamilienhaus im Streit. Die Sache ist mit den im Baugesuch angegebenen Baukosten von CHF 3,6 Mio von leicht überdurchschnittlicher Bedeutung. Die involvierten vermögensrechtlichen Interessen gehen dabei nicht über das Mass hinaus, das mit dem Rahmentarif gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV abgedeckt wird. Das Rechtsamt hat im Beschwerdeverfahren verschiedene Beweismassnahmen veranlasst; ein Augenschein war nicht nötig. Damit ist der für das Verfahren gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten.