Die Beschwerdegegnerin trägt ausserdem die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen machen Parteikosten im Umfang von CHF 36'390.– geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von CHF 33'540.–, Auslagen von CHF 248.30 und der Mehrwertsteuer von CHF 2601.70.