Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Die Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewilligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen, stellt eine Bundesaufgabe dar, denn der Gewässerschutz bezweckt zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft. Ist ein solches Ausnahmegesuch in einem Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, handelt die Baubewilligungsbehörde zugleich in Erfüllung einer Bundesaufgabe.40 In einem solchen Fall hat die KDP gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG zu beurteilen, ob das ISOS-Objekt durch das Bauvorhaben erheblich beeinträchtigt werden kann und daher eine Beurteilung durch die Bundeskommission erforderlich ist.