Wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein im ISOS aufgeführtes Objekt (Gebiet, Einzelelement etc.) erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen, so verfasst die zuständige Kommission des Bundes zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten (Art. 7 Abs. 2 NHG39). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen, wenn die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, 36 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a