Soweit ein allfälliges neues Baugesuch wiederum ein westseitig über die Baulinie ragendes Vordach umfasst, ist es Sache der Bauherrschaft, das entsprechende Ausnahmegesuch so zu formulieren, dass es mit den Projektplänen im Einklang steht. Die Baubewilligungsbehörde hätte dann zu prüfen, ob das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 SG37 eingehalten ist. Art. 83 Abs. 3 SG schreibt vor, dass seitlich zum Fahrbahnrand eine lichte Breite von 0,50 m freizuhalten ist. Über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen muss das Lichtraumprofil inkl. lichte Breite bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden, über Fuss-, Gehund Radwegen in der Regel bis auf eine Höhe von 2,50 m.