Hinsichtlich des hier streitigen Bauvorhabens hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 (S. 7) erklärt, dass das Vordach entgegen der Formulierung des Ausnahmegesuchs nicht 1,50 m, sondern (wie in den Plänen dargestellt) 1,80 m über die Baulinie ragen solle. Damit hätte es einen Abstand von 0,20 m zur Strassenparzelle (I.________gasse) aufgewiesen. Soweit ein allfälliges neues Baugesuch wiederum ein westseitig über die Baulinie ragendes Vordach umfasst, ist es Sache der Bauherrschaft, das entsprechende Ausnahmegesuch so zu formulieren, dass es mit den Projektplänen im Einklang steht.