Bei der allfälligen Eingabe eines neuen Baugesuchs wird zu berücksichtigen sein, dass nach Art. 11 Abs. 2 Bst. d BewD u.a. auch die wichtigsten Baumaterialien sowie Art und Farbe der Fassaden im Baugesuch anzugeben sind. Diese Angaben gehören zu den Grundlagen der ästhetischen und denkmalschützerischen Beurteilung. Es gilt ferner zu beachten, dass sich der Gehörsanspruch allfälliger Einspracheparteien auch auf die Materialisierung und Farbgebung der Fassaden erstreckt.36