b) Die Beschwerdegegnerin wird, wenn sie an ihren Bauabsichten auf der Parzelle Nr. N.________ festhält, ein neues Projekt ausarbeiten müssen. Die Einhaltung der baupolizeilichen Masse, der Ästhetik- und der Denkmalschutzvorschriften wird für das allfällige neue Projekt gestützt auf die Angaben und Darstellungen im neuen Baugesuch beurteilt werden müssen. Weitere Ausführungen zum aktuellen Projekt sind unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht angezeigt.