a) Die Beschwerdeführerinnen führen weitere Kritikpunkte an. Diese betreffen namentlich die Einhaltung der baurechtlichen Masse (Gebäudelänge bzw. –tiefe), die Ausnahmebewilligung für das Vordach, die Attikageschossfläche (welche die Beschwerdegegnerin mit der Projektänderung 35 Vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.4 sowie 1C_398/2017 vom 2. Februar 2017 E. 2.7 24/29 BVD 110/2022/45