Einen Verzicht auf die fraglichen Fenster durch Projektänderung hat die Beschwerdegegnerin in Antwort auf die summarische Einschätzung des Rechtsamtes mit Eingabe vom 6. April 2023 abgelehnt. Da es sich nicht um einen untergeordneten Mangel handelt, kann der Mangel nicht mittels einer Nebenbestimmung zur Baubewilligung behoben werden.35 Die angefochtene Gesamtbaubewilligung vom 9. Februar 2022 muss daher aufgehoben werden und dem Bauvorhaben gemäss Baugesuch vom 17. September 2020 mit Projektänderung vom 30. Mai 2022 ist der Bauabschlag zu erteilen. 5. Weitere Aspekte