Die Beschwerdeführerinnen erklären, dass sie mit den fraglichen Fenstern nicht einverstanden sind und sich also einer Regelung der nachbarrechtlichen Verhältnisse verweigern. Das Projekt kann demnach so, wie es in den von der Vorinstanz bewilligten Plänen mit Anpassungen gemäss der Projektänderung vom 30. Mai 2022 (Pläne vom 4. Mai 2022) dargestellt ist, nicht bewilligt werden.