i) In Anbetracht dieser Umstände erscheint es nicht vertretbar, dass die Vorinstanz eine Regelung der nachbarrechtlichen Verhältnisse mit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. A.________ genügen lässt. Die Bewilligung des Bauvorhabens hätte vielmehr vorausgesetzt, dass auch mit den Beschwerdeführerinnen eine Regelung getroffen oder aber auf die fraglichen Fenster verzichtet wird.