Die Regelung, wonach die nachbarrechtlichen Verhältnisse vorgängig geregelt werden müssen, muss daher auch im Verhältnis zu ihnen gelten. Hinzu kommt, dass auch die Beschwerdeführerinnen wohl die Möglichkeit hätten, die geschlossene Bauweise im Winkel nach Art. 413 Abs. 4 GBR und Art. A145 Anhang GBR auszunutzen. Ihre Brandmauern könnten dann in unmittelbarer Nähe zu den fraglichen Fenstern des streitigen Bauvorhabens zu liegen kommen. Solch unsinnigen Ergebnisse soll Art. 413 Abs. 3 GBR gerade vermeiden.