Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genügt demnach die Zustimmung der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. A.________ nicht. Die Fenster beim und am Reduit weisen einen Abstand von 0,00 m bis 0,50 m zur Parzelle der Beschwerdeführerinnen auf, bei der Attika ca. 0,90 bis 1,10 m. Zumal damit der bei offener Bauweise in der MK geltende seitliche Grenzabstand deutlich unterschritten wird, sind die Beschwerdeführerinnen durch diese Fenster in ihren nachbarschaftlichen Interessen (Privatsphäre, Immissionsschutz) betroffen. Die Regelung, wonach die nachbarrechtlichen Verhältnisse vorgängig geregelt werden müssen, muss daher auch im Verhältnis zu ihnen gelten.