Schwierigkeiten verbunden wäre. Im Übrigen drängt sich eine Anwendung von Art. 413 Abs. 3 GBR in solchen Fällen auch deshalb auf, weil die Vorschrift ansonsten leicht umgangen werden könnte; dies muss unter dem Aspekt des Nachbarschutzes, aber auch im Interesse einer reglementskonformen Bautätigkeit vermieden werden. Art. 413 Abs. 3 GBR muss daher so verstanden werden, dass das Regelungserfordernis nicht nur für die direkt an das fragliche Fenster grenzenden Parzellen, sondern vielmehr für alle Nachbarn gilt, die mangels Grenzabstand durch das Fenster in ihren nachbarschaftlichen Interessen betroffen sind.