413 Abs. 3 GBR sprechen dafür, dass die vorgängige Regelung der nachbarrechtlichen Verhältnisse auch bei Fenstern in Gebäudeteilen verlangt wird, die um weniger als den bei offener Bauweise geltenden Grenzabstand zurückversetzt sind. Die erwähnten nachbarschaftlichen Probleme stellen sich auch in solchen Fällen und werden allenfalls sogar noch akzentuiert, da die Mitbenützung einer von der Parzellengrenze rückversetzten Brandmauer mit zusätzlichen 33 Vgl. Brandschutzerläuterung 100-15 «Brandmauern» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom