Art. 413 Abs. 3 GBR knüpft das Erfordernis, dass die nachbarrechtlichen Verhältnisse durch Grundbucheintrag geregelt sein müssen, an die Lage eines geplanten Fensters in einer Brandmauer. Demnach müsste hier für die Fenster in der Südfassade, auf der Südseite der Attika und auf der Ostseite des Reduit eine solche Regelung vorliegen. Auch Sinn und Zweck von Art. 413 Abs. 3 GBR sprechen dafür, dass die vorgängige Regelung der nachbarrechtlichen Verhältnisse auch bei Fenstern in Gebäudeteilen verlangt wird, die um weniger als den bei offener Bauweise geltenden Grenzabstand zurückversetzt sind.