So sieht Art. 79f EG ZGB34 vor, dass Nachbarn das Recht auf Mitbenützung der Brandmauer erwerben können. Dies dürfte im Hinblick auf mögliche Immissionen und fehlende Privatsphäre keine realistische Option darstellen, wenn und solange in der Brandmauer ein Fenster eingebaut ist. Es wäre offensichtlich unsinnig, wenn bauwillige Nachbarn, statt die Brandmauer mitzubenützen, eine eigene Brandmauer an die Parzellengrenze und damit direkt vor das Fenster stellen. Die einseitige Einhaltung eines Grenzabstands könnte von ihnen jedoch nicht ohne entsprechende Vereinbarung verlangt werden, da dies dem Fairnessgebot zuwiderlaufen würde. Art. 413 Abs. 3