Eine Brandmauer muss in Gebieten mit geschlossener Bauweise erstellt werden (Art. 413 Abs. 1 GBR). Dort fehlt der seitliche Grenzabstand, der andernorts vor Beeinträchtigungen durch allzu grosse Nähe schützt. Der Fokus liegt auf dem Feuerschutz, wie aus der Bezeichnung «Brandmauer» hervorgeht. Aufbau und Materialisierung der Brandmauer müssen den entsprechenden Feuerwiderstand gewährleisten.33 Damit bieten Brandmauern den Nachbarn auch einen gewissen Schutz vor Immissionen. Fenster in Brandmauern sind mit dem Nachbarschutz und den weiteren vom fehlenden Grenzabstand betroffenen Interessen (insb. Ästhetik) schlecht kompatibel. So sieht Art.