Mit der Anordnung «der Brandmauer» im Singular und dem Verweis auf den Fachbericht der IBI entsteht der Eindruck, dass nur die Aussenwand zur nördlichen Nachbarparzelle Nr. K.________ (I.________gasse 6) von der Anordnung gemäss Dispositivziffer 1.6 betroffen ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen müsste die Auflage ergänzt werden, so dass sie die Südfassade des Neubaus umfasst; auch für die Ostfassade des Reduits müsste wohl die Erstellung einer Brandmauer angeordnet werden. Wie im Folgenden zu zeigen ist, könnte jedoch mit einer entsprechenden Ergänzung der Auflage kein rechtskonformer Zustand erreicht werden.