Dies erweckt den Eindruck, dass die Vorinstanz anordnen wollte, dass jedenfalls die Südfassade des Neubaus als Brandmauer auszugestalten sei. In Dispositivziffer 1.6 des angefochtenen Entscheids verpflichtet sie die Beschwerdegegnerin zur «Erstellung der Brandmauer mit Feuerwiderstand REI180 gemäss Fachbericht vom 6. November 2020 der Industriellen Betriebe Interlaken AG». Mit der Anordnung «der Brandmauer» im Singular und dem Verweis auf den Fachbericht der IBI entsteht der Eindruck, dass nur die Aussenwand zur nördlichen Nachbarparzelle Nr. K.________ (I.________gasse 6) von der Anordnung gemäss Dispositivziffer 1.6 betroffen ist.