g) Demnach sind die Südfassade des Neubaus und die rückspringende südliche Attikafassade sowie die Ostfassade des Reduits als Brandmauer auszugestalten. Die Vorinstanz hat dies jedenfalls nicht explizit angeordnet. Zwar hält sie in Erwägung 4, 1. Lemma des angefochtenen Entscheids fest: «Die Bauherrschaft hat auf die Fenster in der Brandmauer zwischen Grundstück 22/29 BVD 110/2022/45