Der hier streitige Verbindungsbau mit dem Reduit ist von der rückwärtigen Parzellengrenze, d.h. von der Grenze zur Parzelle Nr. P.________, leicht zurückversetzt. Damit ist zumindest zweifelhaft, ob die Nichteinhaltung des rückwärtigen Grenzabstands beim Reduit der geschlossenen Bauweise dient bzw. dafür im Sinne von Art. 413 Abs. 4 GBR erforderlich ist. Selbst wenn man dies bejahen wollte, müsste verlangt werden, dass das Reduit zur Parzelle Nr. P.________ mit einer Brandmauer abgeschlossen wird.