413 Abs. 1 GBR, dass die Gebäude mit einer Brandmauer an die Grenze gestellt werden. Das Nichteinhalten des rückwärtigen Grenzabstands im Winkel ist also dann zulässig, wenn das Gebäude mit einer Brandmauer an die rückwärtige Grenze gestellt wird und so die geschlossene Bauweise, insbesondere den Anbau des rückwärtigen Nachbargebäudes an die Brandmauer, ermöglicht.