Wird die Gebäudetiefe von der Baulinie an der I.________gasse aus gemessen, beträgt die Bautiefe beim Verbindungsbau weniger als 13 m; die Grenze zur Parzelle Nr. P.________ bildet bei dieser Betrachtungsweise die rückwärtige Parzellengrenze. Nach Art. 413 Abs. 4 GBR und Art. A145 Anhang GBR ist die Einhaltung des rückwärtigen Grenzabstands verzichtbar, «soweit es die Verwirklichung der geschlossenen Bauweise bei den im Winkel zusammentreffenden Gebäudereihen erfordert». Die Verwirklichung der geschlossenen Bauweise bedeutet nach Art. 413 Abs. 1 GBR, dass die Gebäude mit einer Brandmauer an die Grenze gestellt werden.