Bei der Eckparzelle Nr. A.________ bildet die an die Bauparzelle Nr. N.________ anstossende Parzellengrenze die rückwärtige Parzellengrenze, wenn die Gebäudetiefe von der Baulinie am M.________weg aus gemessen wird. Die Grenze zur Parzelle Nr. P.________ liegt bei dieser Betrachtungsweise seitlich. Da die neue Verbindung mit dem Reduit mehr als 13 m von der Baulinie am M.________weg entfernt ist und die Beschwerdeführerinnen dem Projekt nicht zustimmen, kann sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Unterschreitung des Grenzabstands zur Parzelle Nr. P.________ nicht auf Art. 413 Abs. 1 stützen.