Dies darf aber nicht dazu führen, dass die durch Sicherheits-, Ästhetik- und Nachbarschutzinteressen motivierten Vorschriften zum Grenzabstand bzw. zur geschlossenen Bauweise umgangen werden können, indem weder der Grenzabstand eingehalten noch die geschlossene Bauweise verwirklicht wird. Die Vorschriften über die Brandmauer greifen daher nicht nur, wenn die Mauer direkt an der Parzellengrenze steht, sondern auch dort, wo sie um weniger als den seitlichen Grenzabstand davon zurückspringt.