Gleichzeitig wird aber auch der seitliche Grenzabstand gemäss Art. 212 Abs. 3 GBR nicht eingehalten. Die Gemeinde hat diese Gestaltungsweise der Attika in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2022 nicht beanstandet und scheint somit davon auszugehen, dass solche Rücksprünge bei grundsätzlich geschlossener Bauweise nicht generell unzulässig sind. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die durch Sicherheits-, Ästhetik- und Nachbarschutzinteressen motivierten Vorschriften zum Grenzabstand bzw. zur geschlossenen Bauweise umgangen werden können, indem weder der Grenzabstand eingehalten noch die geschlossene Bauweise verwirklicht wird.