hin (d.h. auf der Südseite) keinen seitlichen Grenzabstand einhalten, sondern bis direkt an die Parzellengrenze und sogar teilweise bis ins Innere der Parzelle Nr. A.________ reichen. Da der Neubau die zulässige Gebäudetiefe von 13 m ab der Baulinie entlang der I.________gasse einhält, ist die Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes nach Art. 413 Abs. 1 GBR verzichtbar und das Gebäude kann an die Grenze gestellt werden, wobei allerdings eine Brandmauer vorgeschrieben ist. Die Aussenfassade auf der Südseite des Neubaus muss also gemäss kommunalem Recht als Brandmauer ausgestaltet werden.