Nach Art. 212 Abs. 1 und Abs. 3 GBR gilt in der MK die geschlossene Bauweise, wobei eine offene Bauweise unter Einhaltung der entsprechenden Grenzabstände zulässig ist. Demnach muss sich die Bauherrschaft entscheiden, ob sie entweder die Grenzabstände einhält oder aber eine Brandmauer an die Grenze stellt. Wie gesagt, müssen bei im Winkel aufeinandertreffenden Gebäudereihen die rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände nicht eingehalten werden. Für den seitlichen Grenzabstand gilt keine entsprechende Ausnahme. Im Winkel bildet unter Umständen die rückwärtige Parzellengrenze eines Grundstücks gleichzeitig die seitliche Parzellengrenze des dortigen Nachbargrundstücks.